RS OGH 2023/9/12 4Ob69/92 (4Ob70/92); 7Ob258/05z; 4Ob57/11b; 4Ob45/23f

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Norm

RAO §8
  1. RAO § 8 heute
  2. RAO § 8 gültig ab 01.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008
  3. RAO § 8 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. RAO § 8 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Rechtssatz

Zur umfassenden Parteienvertretung im Sinne des § 8 Abs 1 und 2 RAO gehört neben dem Beratungsrecht auch - wie sich schon aus der älteren Vorschrift des § 1 lit b WinkelschreiberV und aus Art IX Abs 1 Z 4 EGVG ergibt - das berufsmäßige Verfassen von Rechtsurkunden oder gerichtlichen Eingaben für Parteien bzw das gewerbsmäßige Verfassen schriftlicher Anträge oder Urkunden sowie das Erteilen einschlägiger Auskünfte, all dies "für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden".Zur umfassenden Parteienvertretung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins und 2 RAO gehört neben dem Beratungsrecht auch - wie sich schon aus der älteren Vorschrift des Paragraph eins, Litera b, WinkelschreiberV und aus Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG ergibt - das berufsmäßige Verfassen von Rechtsurkunden oder gerichtlichen Eingaben für Parteien bzw das gewerbsmäßige Verfassen schriftlicher Anträge oder Urkunden sowie das Erteilen einschlägiger Auskünfte, all dies "für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071724

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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