Norm
GBG §85 Abs1Rechtssatz
Gemäß §§ 85 Abs 1, 98 GBG sind im Grundbuchsgesuch Eintragungsobjekte so zu bezeichnen, dass ein Auseinanderhalten von verpfändeten Miteigentumsanteilen möglich ist; es bildet jedoch keinen Abweisungsgrund, wenn das Einverleibungsbegehren keine Zweifel offen lässt, worum es der Antragstellerin ging (hier: um die Begründung eines Gesamtpfandrechtes an den beiden Liegenschaftsanteilen ihres Darlehensschuldners).Gemäß Paragraphen 85, Absatz eins, 98, GBG sind im Grundbuchsgesuch Eintragungsobjekte so zu bezeichnen, dass ein Auseinanderhalten von verpfändeten Miteigentumsanteilen möglich ist; es bildet jedoch keinen Abweisungsgrund, wenn das Einverleibungsbegehren keine Zweifel offen lässt, worum es der Antragstellerin ging (hier: um die Begründung eines Gesamtpfandrechtes an den beiden Liegenschaftsanteilen ihres Darlehensschuldners).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0061033Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010