RS OGH 2010/5/27 5Ob115/92, 5Ob37/10t

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Norm

GBG §85 Abs1
GBG §85 Abs2
GBG §98

Rechtssatz

Gemäß §§ 85 Abs 1, 98 GBG sind im Grundbuchsgesuch Eintragungsobjekte so zu bezeichnen, dass ein Auseinanderhalten von verpfändeten Miteigentumsanteilen möglich ist; es bildet jedoch keinen Abweisungsgrund, wenn das Einverleibungsbegehren keine Zweifel offen lässt, worum es der Antragstellerin ging (hier: um die Begründung eines Gesamtpfandrechtes an den beiden Liegenschaftsanteilen ihres Darlehensschuldners).Gemäß Paragraphen 85, Absatz eins, 98, GBG sind im Grundbuchsgesuch Eintragungsobjekte so zu bezeichnen, dass ein Auseinanderhalten von verpfändeten Miteigentumsanteilen möglich ist; es bildet jedoch keinen Abweisungsgrund, wenn das Einverleibungsbegehren keine Zweifel offen lässt, worum es der Antragstellerin ging (hier: um die Begründung eines Gesamtpfandrechtes an den beiden Liegenschaftsanteilen ihres Darlehensschuldners).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0061033

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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