RS OGH 1992/9/29 4Ob79/92

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Rechtssatz

Das Verbot, getarnte Werbung gegen Entgelt vorzunehmen, kann nicht durch eine bestimmte Bezeichnung für das Entgelt - wie eben "Produktionskostenzuschuß" - unterlaufen werden. § 31 Abs 2 der Regierungsvorlage hatte mittelbare Zuwendungen des durch die Werbung begünstigten Unternehmers im Auge und nannte als Beispiel Druckkostenbeiträge (die dem periodischen Druckwerk ohne Zusammenhang mit einem einzelnen Artikel gewährt werden). - "Product Placement".Das Verbot, getarnte Werbung gegen Entgelt vorzunehmen, kann nicht durch eine bestimmte Bezeichnung für das Entgelt - wie eben "Produktionskostenzuschuß" - unterlaufen werden. Paragraph 31, Absatz 2, der Regierungsvorlage hatte mittelbare Zuwendungen des durch die Werbung begünstigten Unternehmers im Auge und nannte als Beispiel Druckkostenbeiträge (die dem periodischen Druckwerk ohne Zusammenhang mit einem einzelnen Artikel gewährt werden). - "Product Placement".

Entscheidungstexte

  • RS0067740">4 Ob 79/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 79/92
    Veröff: SZ 65/122 = EvBl 1992/35 S 169 = MR 1992,207 (Korn) = GRURInt 1993,503 = WBl 1993,58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0067740

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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