Norm
KO §21Rechtssatz
§ 21 KO als Bestimmung des inländischen Konkursrechtes ist in jedem Inlandskonkurs anzuwenden und gilt daher auch für Verträge, die nach ausländischem Recht zu beurteilen sind.Paragraph 21, KO als Bestimmung des inländischen Konkursrechtes ist in jedem Inlandskonkurs anzuwenden und gilt daher auch für Verträge, die nach ausländischem Recht zu beurteilen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064404Im RIS seit
29.09.1992Zuletzt aktualisiert am
08.08.2025