Norm
GBG §9Rechtssatz
§ 11 RBG 1987 bietet keine Grundlage für die Löschung eines zu Gunsten des Bundesfonds, Wohnfonds und Siedlungsfonds im Grundbuch einverleibten Veräußerungsverbotes; diese Regelung zielte in erster Linie auf die Aufhebung unnötig gewordener Kreditsicherheiten.Paragraph 11, RBG 1987 bietet keine Grundlage für die Löschung eines zu Gunsten des Bundesfonds, Wohnfonds und Siedlungsfonds im Grundbuch einverleibten Veräußerungsverbotes; diese Regelung zielte in erster Linie auf die Aufhebung unnötig gewordener Kreditsicherheiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060347Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_0050OB00136_9200000_001