Norm
ASVG §99Rechtssatz
Kann der Versicherte infolge wesentlicher Besserung seines Gesundheitszustandes seinen Beruf ab dem Entziehungspunkt wieder voll ausüben, ist die Entziehung der Invaliditätspension auch unter Berücksichtigung des Berufsschutzes nach § 255 Abs 4 lit d ASVG gerechtfertigt.Kann der Versicherte infolge wesentlicher Besserung seines Gesundheitszustandes seinen Beruf ab dem Entziehungspunkt wieder voll ausüben, ist die Entziehung der Invaliditätspension auch unter Berücksichtigung des Berufsschutzes nach Paragraph 255, Absatz 4, Litera d, ASVG gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083810Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_010OBS00237_9200000_001