RS OGH 1992/9/29 5Ob1068/92, 6Ob146/00i, 5Ob213/03i, 6Ob81/09v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1992
beobachten
merken

Norm

MRG §21 Abs1 Z1

Rechtssatz

Der Grundsatz, dass die Betriebskosten grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen der einzelnen Mietgegenstände aufzuteilen sind, wird auch insofern durchbrochen als demjenigen Mieter, der unverhältnismäßig hohe Betriebskosten verursacht, allein das Übermaß auferlegt werden kann. Dies wurde - (entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Meinung) - ganz allgemein ausgesprochen; ein Anwendungsfall davon ist zB der unverhältnismäßig hohe Wasserverbrauch durch einen Gewerbebetrieb.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1068/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 5 Ob 1068/92
  • 6 Ob 146/00i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 146/00i
    Vgl auch; Beisatz: Die Wasserversorgungskosten zählen jedenfalls und unabhängig davon, wieviel Wasser die einzelnen Mieter konkret verbrauchen, zu den Betriebskosten. Wer die Kosten, die nach § 21 Abs 1 MRG als Betriebskosten anzusehen sind, verursacht oder verschuldet hat, ist für den Betriebskostencharakter ohne Bedeutung. (T1)
  • 5 Ob 213/03i
    Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 213/03i
    Auch; nur: Der Grundsatz, dass die Betriebskosten grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen der einzelnen Mietgegenstände aufzuteilen sind, wird auch insofern durchbrochen als demjenigen Mieter, der unverhältnismäßig hohe Betriebskosten verursacht, allein das Übermaß auferlegt werden kann. (T2); Beisatz: Im Gegensatz zum WEG kann dabei nicht im Vorhinein ein veränderter Schlüssel festgesetzt werden, sondern nur im Nachhinein der von dem Verursacher zu tragende Mehrverbrauch festgestellt werden. (T3)
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Auch; Bem: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069698

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten