RS OGH 1992/9/30 9ObA232/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1992
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Norm

AngG §23 IC
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Bei einer "Überstellung" zu einem anderen Arbeitgeber kommt die Anrechnung einer geleisteten Abfertigung (unter gleichzeitiger Zusammenrechnung der Dienstzeit bei beiden Arbeitgebern) nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung in Betracht. (§ 48 ASGG)Bei einer "Überstellung" zu einem anderen Arbeitgeber kommt die Anrechnung einer geleisteten Abfertigung (unter gleichzeitiger Zusammenrechnung der Dienstzeit bei beiden Arbeitgebern) nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung in Betracht. (Paragraph 48, ASGG)

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Übernahme, Wechsel, Dienstgeberwechsel, Arbeitgeberwechsel, Dienstvertragsübernahme, Arbeitsvertragsübernahme, Angestellte, Berechnung, Bemessung, Vordienstzeiten, Einrechnung, Höhe, Ausmaß, Umfang, Unternehmensübergang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028589

Dokumentnummer

JJR_19920930_OGH0002_009OBA00232_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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