RS OGH 1992/9/30 2Ob573/92

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Veröffentlicht am 30.09.1992
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Rechtssatz

Österreichisches Devisenrecht ist immer dann anzuwenden, wenn ein Einfluß auf die österreichische Währung gegeben oder möglich ist; dies ist immer dann der Fall, wenn ein Deviseninländer eine Geldschuld eingeht, für die er persönlich haftet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054300

Dokumentnummer

JJR_19920930_OGH0002_0020OB00573_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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