RS OGH 2023/6/28 1Ob3/92; 3Ob538/93; 8Ob65/98m (8Ob342/97w); 6Ob83/23h

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Veröffentlicht am 07.10.1992
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Rechtssatz

Der Richter darf lebhaft sein, auch laut und deutlich sprechen und seiner Pflicht mit Eifer und Leidenschaft nachgehen, aber Entgleisungen, grobe Unsachlichkeiten, rein gefühlsmäßig wertende, herabwürdigende oder gar beleidigende Äußerungen begründen die Besorgnis der Befangenheit, auch wenn in freier Rede und Gegenrede während der mündlichen Verhandlung (oder auch danach) dem Richter schon eher einmal unbeabsichtigt ein "Ausrutscher" unterlaufen kann.

Entscheidungstexte

  • RS0046083">1 Ob 3/92
    Entscheidungstext OGH 07.10.1992 1 Ob 3/92
    Veröff: SZ 65/125
  • RS0046083">3 Ob 538/93
    Entscheidungstext OGH 12.01.1994 3 Ob 538/93
    Auch; nur: Auch wenn in freier Rede und Gegenrede während der mündlichen Verhandlung (oder auch danach) dem Richter schon eher einmal unbeabsichtigt ein "Ausrutscher" unterlaufen kann. (T1) Beisatz: Ein unbeabsichtigter "Ausrutscher" begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. (T2)
  • RS0046083">8 Ob 65/98m
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 8 Ob 65/98m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot. (T3)
  • RS0046083">6 Ob 83/23h
    Entscheidungstext OGH 28.06.2023 6 Ob 83/23h
    vgl; Beisatz: Hier: keine Befangenheit (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046083

Im RIS seit

07.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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