RS OGH 1992/10/7 1Ob46/91, 1Ob24/93, 10ObS2317/96z, 2Ob121/16g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1992
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Norm

AHG §1 Bb
ASVG §145 Abs1

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, daß nach § 145 Abs 1 ASVG der Krankenversicherte, dem Anstaltspflege nach § 144 ASVG gewährt wird, in eine bestimmte öffentliche Krankenanstalt einzuweisen ist, wird zwischen dem Krankenanstaltenträger und dem derart in eine Krankenanstalt Eingewiesenen eine dem bürgerlichen Recht unterliegender Aufnahmevertrag abgeschlossen. Die Einweisung erfolgt auch nur in Form der Ausstellung eines Kostenverpflichtungsscheins.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 46/91
    Entscheidungstext OGH 07.10.1992 1 Ob 46/91
  • 1 Ob 24/93
    Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 24/93
    Beisatz: Nicht nur bei Einweisung eines Kranken durch den gesetzlichen Krankenversicherer, sondern auch bei inhaltsgleichen Leistungen des Sozialhilfeträgers ist der Abschluß eines privaten Aufnahmevertrages und Behandlungsvertrages zwischen dem Sozialhilfeempfänger und der öffentlichen Krankenanstalt anzunehmen. (T1)
  • 10 ObS 2317/96z
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 ObS 2317/96z
    nur: Die Einweisung erfolgt auch nur in Form der Ausstellung eines Kostenverpflichtungsscheins. (T2)
  • 2 Ob 121/16g
    Entscheidungstext OGH 31.08.2016 2 Ob 121/16g
    Auch; Veröff: SZ 2016/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049777

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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