RS OGH 1992/10/7 1Ob46/91, 1Ob24/93, 1Ob4/94, 1Ob7/21t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1992
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Norm

AHG §1 Ba

Rechtssatz

Zwangsanhaltungen aufgrund rechtswidriger behördlicher und/oder gerichtlicher Anordnungen (etwa die amtsärztliche Einweisung mit darauffolgender gerichtlicher Anhaltungsgenehmigung nach dem KAG) begründen keine privatrechtliche Rechtsverhältnisse des Angehaltenen zur Krankenanstalt bzw zu den Ärzten und den Betreuern, sondern sind als freiheitsbeschränkende behördliche Maßnahmen dem Hoheitsbereich der staatlichen Verwaltung zuzuordnen; daraus folgt, daß von der Anordnung über die Durchführung bis zur Beendigung solcher Maßnahmen alle Handlungen und Unterlassungen der betroffenen Ärzte und Pfleger hoheitlich in Vollziehung der Gesetze erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 46/91
    Entscheidungstext OGH 07.10.1992 1 Ob 46/91
  • 1 Ob 24/93
    Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 24/93
  • 1 Ob 4/94
    Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 4/94
    Auch; Beisatz: Auch wenn der Anhaltung keine gerichtliche Einweisung zugrundeliegt, ändert das nichts an der Haftsituation. Selbst wenn ein Pflegling in einer Krankenanstalt für Geisteskranke auf eigenes Verlangen aufgenommen wurde, dann aber Beschränkungen in der Freiheit, der Bewegung oder des Verkehrs mit der Außenwelt unterworfen wird, wird die ursprünglich private Tätigkeit in eine hoheitliche übergeleitet. (T1)
  • 1 Ob 7/21t
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 1 Ob 7/21t
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0050035

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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