Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Zwangsanhaltungen aufgrund rechtswidriger behördlicher und/oder gerichtlicher Anordnungen (etwa die amtsärztliche Einweisung mit darauffolgender gerichtlicher Anhaltungsgenehmigung nach dem KAG) begründen keine privatrechtliche Rechtsverhältnisse des Angehaltenen zur Krankenanstalt bzw zu den Ärzten und den Betreuern, sondern sind als freiheitsbeschränkende behördliche Maßnahmen dem Hoheitsbereich der staatlichen Verwaltung zuzuordnen; daraus folgt, daß von der Anordnung über die Durchführung bis zur Beendigung solcher Maßnahmen alle Handlungen und Unterlassungen der betroffenen Ärzte und Pfleger hoheitlich in Vollziehung der Gesetze erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0050035Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021