Norm
ABGB §530 ARechtssatz
Unter einem Ausgedinge ist die auf einem Bauerngut ( nach neuerem Rechtsverständnis auch auf sonstigen Liegenschaften ) ruhende dingliche Verpflichtung zu Natural-, Geld- und Arbeitsleistungen zum Zwecke des Unterhalts des früheren Eigentümers zu verstehen ( Klang in Klang II 2. Auflage, 624 f ). Dazu gehört häufig auch das Wohnrecht des Übergebers ( Klang aaO; SZ 50/61 ua ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0012173Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015