RS OGH 2015/7/14 5Ob141/92, 5Ob543/94, 5Ob44/15d

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Veröffentlicht am 13.10.1992
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Rechtssatz

Unter einem Ausgedinge ist die auf einem Bauerngut ( nach neuerem Rechtsverständnis auch auf sonstigen Liegenschaften ) ruhende dingliche Verpflichtung zu Natural-, Geld- und Arbeitsleistungen zum Zwecke des Unterhalts des früheren Eigentümers zu verstehen ( Klang in Klang II 2. Auflage, 624 f ). Dazu gehört häufig auch das Wohnrecht des Übergebers ( Klang aaO; SZ 50/61 ua ).Unter einem Ausgedinge ist die auf einem Bauerngut ( nach neuerem Rechtsverständnis auch auf sonstigen Liegenschaften ) ruhende dingliche Verpflichtung zu Natural-, Geld- und Arbeitsleistungen zum Zwecke des Unterhalts des früheren Eigentümers zu verstehen ( Klang in Klang römisch zwei 2. Auflage, 624 f ). Dazu gehört häufig auch das Wohnrecht des Übergebers ( Klang aaO; SZ 50/61 ua ).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0012173

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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