RS OGH 1992/10/13 11Os80/92, 14Os56/15i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1992
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Norm

B-VG Art89 Abs2
StPO §281 Abs1 Z5a
ZPMRK Art2 Abs17

Rechtssatz

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO: Einerseits wurde dem durch Art 2 Abs 1 des Protokolls Nr 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Recht, die Strafurteile von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen, gerade durch die Einführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO und damit verbundene vermehrte Möglichkeit der Anfechtung von schöffengerichtlichen Urteilen verstärkt Rechnung getragen, anderseits besteht dieses Recht lediglich generell darin, die (in den Prozeßgesetzen ohnedies vorgesehene) Überprüfung strafgerichtlicher Urteile durch ein übergeordnetes Gericht herbeizuführen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053980

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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