RS OGH 1992/10/13 5Ob1049/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1992
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Norm

ABGB §1012
WEG §17 Abs2 Z1

Rechtssatz

Die Rechnungslegungspflicht des Verwalters einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft ist nach der Natur der Sache eine Schickschuld; dementsprechend hat der Verwalter jedem Miteigentümer die detaillierte Gesamtrechnung sowie die den konkreten Miteigentumsanteil betreffenden Daten zum jeweiligen Stichtag zu übermitteln. Jene Judikatur, die sich mit dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Abrechnung im Prozeß begnügt, beschäftigt sich nicht mit dem Rechnungslegungsanspruch der Miteigentümer, sondern mit der Fälligkeit von Forderungen des Verwalters, die nur an Hand einer ordnungsgemäßen Abrechnung überprüft werden können.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1049/92
    Entscheidungstext OGH 13.10.1992 5 Ob 1049/92
    Veröff: WoBl 1993,121 (Call)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0019444

Dokumentnummer

JJR_19921013_OGH0002_0050OB01049_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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