RS OGH 1992/10/13 10ObS234/92, 10ObS200/94, 10ObS113/07a

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Veröffentlicht am 13.10.1992
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Norm

ASVG §175 Abs1

Rechtssatz

Unter Berücksichtigung der Zwecke und Ziele von Betriebsausflügen ist zweifellos sportliche Betätigung in einem bestimmten Rahmen vom Versicherungsschutz umfasst. Die Grenze wird dort zu ziehen sein, wo unter Berücksichtigung des Kreises der am Betriebsausflug teilnehmenden Personen, insbesondere auch des Inhalts ihrer beruflichen Tätigkeit und der bei ihnen allenfalls berufsbedingt bestehenden besonderen Voraussetzungen für die Ausübung einer bestimmten sportlichen Tätigkeit der Rahmen des üblichen überschritten wird. (Hier: Kein Versicherungsschutz hinsichtlich einer nicht ungefährlichen Raftingfahrt, die im Rahmen eines Betriebsausfluges einer Abteilung der oö Landesregierung unternommen wird.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084626

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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