Norm
ASVG §175 Abs1Rechtssatz
Unter Berücksichtigung der Zwecke und Ziele von Betriebsausflügen ist zweifellos sportliche Betätigung in einem bestimmten Rahmen vom Versicherungsschutz umfasst. Die Grenze wird dort zu ziehen sein, wo unter Berücksichtigung des Kreises der am Betriebsausflug teilnehmenden Personen, insbesondere auch des Inhalts ihrer beruflichen Tätigkeit und der bei ihnen allenfalls berufsbedingt bestehenden besonderen Voraussetzungen für die Ausübung einer bestimmten sportlichen Tätigkeit der Rahmen des üblichen überschritten wird. (Hier: Kein Versicherungsschutz hinsichtlich einer nicht ungefährlichen Raftingfahrt, die im Rahmen eines Betriebsausfluges einer Abteilung der oö Landesregierung unternommen wird.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084626Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011