RS OGH 1992/10/14 3Ob77/92

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Rechtssatz

Für die Frage, ob eine Exekutionsbewilligung mit Rücksicht auf § 15 EO zu Unrecht erfolgte, ist entscheidend, ob das Erstgericht schon bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag ausreichende Hinweise vorfand, daß es sich bei der verpfichteten Partei um eine durch den Ausspruch einer Verwaltungsbehörde als öffentlich und gemeinnützig erklärte "Anstalt" handeln könne. Andernfalls hatte das Erstgericht die Exekution ohne Beschränkung auf die Vermögensbestandteile zu bewilligen, welche ohne Beeinträchtigung der von der verpflichteten Partei zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung der betreibenden Partei verwendet werden können.Für die Frage, ob eine Exekutionsbewilligung mit Rücksicht auf Paragraph 15, EO zu Unrecht erfolgte, ist entscheidend, ob das Erstgericht schon bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag ausreichende Hinweise vorfand, daß es sich bei der verpfichteten Partei um eine durch den Ausspruch einer Verwaltungsbehörde als öffentlich und gemeinnützig erklärte "Anstalt" handeln könne. Andernfalls hatte das Erstgericht die Exekution ohne Beschränkung auf die Vermögensbestandteile zu bewilligen, welche ohne Beeinträchtigung der von der verpflichteten Partei zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung der betreibenden Partei verwendet werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000587

Im RIS seit

14.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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