Norm
EO §15Rechtssatz
Nach § 39 Abs 1 Z 4 EO ist die Exekution auf Antrag oder auch von Amts wegen (§ 39 Abs 2 Satz 1 EO) unter Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen ist, wenn mit dem Bescheid der Verwaltungsbehörde rechtskräftig entschieden ist, dass kein Vermögensbestandteil ohne Beeinträchtigung der zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung der betreibenden Partei verwendet werden kann. Soweit die Bezirksverwaltungsbehörde nur einzelne Vermögensbestandteile als unverzichtbar erklärt, wäre die Exekution auf die übrigen Vermögensbestandteile einzuschränken.Nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, EO ist die Exekution auf Antrag oder auch von Amts wegen (Paragraph 39, Absatz 2, Satz 1 EO) unter Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen ist, wenn mit dem Bescheid der Verwaltungsbehörde rechtskräftig entschieden ist, dass kein Vermögensbestandteil ohne Beeinträchtigung der zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung der betreibenden Partei verwendet werden kann. Soweit die Bezirksverwaltungsbehörde nur einzelne Vermögensbestandteile als unverzichtbar erklärt, wäre die Exekution auf die übrigen Vermögensbestandteile einzuschränken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000585Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023