RS OGH 1992/10/14 3Ob77/92

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Rechtssatz

Wenn ein Land zum Zwecke der Betriebes und der Verwaltung der öffentlichen und gemeinnützigen Krankenanstalten eine Gesellschaft mbH errichtet und als Verwaltungsbehörde ihr die Rechtsträgerschaft über diese Krankenanstalten überträgt und auch noch feststellt, dass die Anstalten als gemeinnützig und öffentlich erklärt wurden, kommt die Exekutionsbeschränkung gemäß dem durch § 15 EO beabsichtigten Ziel auch dem Rechtsträger zu, der zwar nicht selbst "Anstalt" ist, aber diese keine Rechtspersönlichkeit besitzenden Anstalten führt.Wenn ein Land zum Zwecke der Betriebes und der Verwaltung der öffentlichen und gemeinnützigen Krankenanstalten eine Gesellschaft mbH errichtet und als Verwaltungsbehörde ihr die Rechtsträgerschaft über diese Krankenanstalten überträgt und auch noch feststellt, dass die Anstalten als gemeinnützig und öffentlich erklärt wurden, kommt die Exekutionsbeschränkung gemäß dem durch Paragraph 15, EO beabsichtigten Ziel auch dem Rechtsträger zu, der zwar nicht selbst "Anstalt" ist, aber diese keine Rechtspersönlichkeit besitzenden Anstalten führt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000589

Im RIS seit

14.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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