RS OGH 1992/10/14 3Ob77/92

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Rechtssatz

Bei der Frage, ob der Rechtsträger einer gemeinnützigen und öffentlichrechtlichen Krankenanstalt den Schutz des § 15 EO genießt, kommt es nicht darauf an, ob die Krankenanstalt in ihrem eigenen Vermögen betroffen oder bedroht ist; maßgebend ist vielmehr die Gefährdung ihres Betriebes durch die Exekution auf das ihr dienende Vermögen.Bei der Frage, ob der Rechtsträger einer gemeinnützigen und öffentlichrechtlichen Krankenanstalt den Schutz des Paragraph 15, EO genießt, kommt es nicht darauf an, ob die Krankenanstalt in ihrem eigenen Vermögen betroffen oder bedroht ist; maßgebend ist vielmehr die Gefährdung ihres Betriebes durch die Exekution auf das ihr dienende Vermögen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000590

Im RIS seit

14.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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