Norm
EO §216 Abs2 IIIgRechtssatz
Bei der Verteilung der Verteilungsmasse im Zwangsversteigerungsverfahren genießen die gerichtlich bestimmten Prozeßkosten und Exekutionskosten, die durch die Geltendmachung eines der in § 216 Abs. 1 Z 2 bis 4 EO angeführten Ansprüche entstanden sind, gemäß § 216 Abs. 2 EO den gleichen Rang mit dem Kapital.Bei der Verteilung der Verteilungsmasse im Zwangsversteigerungsverfahren genießen die gerichtlich bestimmten Prozeßkosten und Exekutionskosten, die durch die Geltendmachung eines der in Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 EO angeführten Ansprüche entstanden sind, gemäß Paragraph 216, Absatz 2, EO den gleichen Rang mit dem Kapital.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0005058Dokumentnummer
JJR_19921014_OGH0002_0030OB00098_9200000_002