RS OGH 1992/10/15 7Ob598/92, 2Ob2051/96y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1992
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Norm

EO §379 C

Rechtssatz

Es ist zwar richtig, daß eine EV nach dieser Bestimmung nur dann bewilligt werden darf, wenn konkrete Umstände bescheinigt sind, die es wahrscheinlich machen, daß durch das Verhalten des Gegners die Hereinbringung der Forderung vereitelt oder erheblich erschwert würde. Die im Gesetz erwähnten konkreten Gefährdungshandlungen sind aber nur beispielsweise aufgezählt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 598/92
    Entscheidungstext OGH 15.10.1992 7 Ob 598/92
  • 2 Ob 2051/96y
    Entscheidungstext OGH 25.04.1996 2 Ob 2051/96y
    Auch; Beisatz: Das einverleibte Veräußerungsverbot und Belastungsverbot hinsichtlich der einzigen Liegenschaften des Gegners der gefährdeten Partei ist an sich dazu geeignet, die Hereinbringung der als bescheinigt angenommenen Geldforderung der gefährdeten Partei zu vereiteln oder doch erheblich zu erschweren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0005383

Dokumentnummer

JJR_19921015_OGH0002_0070OB00598_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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