- RS0017881">7 Ob 604/92
Veröff: EvBl 1993/44 S 205 = RZ 1994/30 S 90
- RS0017881">3 Ob 50/93
Vgl aber; Beisatz: Die Auslegungsregeln rechtsgeschäftlicher Erklärungen des bürgerlichen Rechts sind auf Prozesserklärungen anzuwenden. (T1) Veröff: JBl 1993,792
- RS0017881">3 Ob 146/93
nur: Für die Beurteilung des Inhaltes einer Prozesserklärung sind objektive Maßstäbe anzuwenden. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszweckes und der dem Gericht und Gegner bekannten Prozesslage und Aktenlage objektiv verstanden werden muss. (T2) Beis wie T1
- RS0017881">1 Ob 638/95
Auch; Beisatz: Hier: Verjährungseinrede. (T3) Veröff: SZ 69/57
- RS0017881">1 Ob 2066/96x
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2066/96x
Auch; nur: Für die Beurteilung des Inhaltes einer Prozesserklärung sind objektive Maßstäbe anzuwenden. (T4) Beisatz: Die Auslegung von Prozesshandlungen erfolgt ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert. (T5)
- RS0017881">1 Ob 2054/96g
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2054/96g
Auch
- RS0017881">10 Ob 2319/96v
Entscheidungstext OGH 08.10.1996 10 Ob 2319/96v
Beisatz: Dieser Auslegungsmaßstab darf nicht retrospektiv angelegt werden, sondern ist ausschließlich von der Aktenlage zum Zeitpunkt der Prozesserklärung auszugehen. (T6)
- RS0017881">1 Ob 2419/96h
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2419/96h
Auch; Beis wie T5
- RS0017881">3 Ob 281/98i
Beis wie T5
- RS0017881">3 Ob 45/00i
nur T2
- RS0017881">8 Ob 264/00g
- RS0017881">3 Ob 77/03z
nur T2
- RS0017881">2 Ob 53/06t
Auch
- RS0017881">4 Ob 181/07g
nur T4
- RS0017881">2 Ob 96/08v
Auch
- RS0017881">5 Ob 149/10p
Auch; nur T4
- RS0017881">5 Ob 78/11y
Auch; nur: Für die Beurteilung des Inhalts einer Prozesserklärung sind objektive Maßstäbe anzuwenden und nicht die Auslegungsregeln für Privatrechtsgeschäfte. (T7)
- RS0017881">5 Ob 76/14h
Entscheidungstext OGH 30.06.2014 5 Ob 76/14h
Auch; Beisatz: Hier: Bedingte Berufung für den Fall, dass der Wiederaufnahmsklage nicht stattgegeben wird. (T8)
- RS0017881">5 Ob 102/14g
Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 102/14g
Auch
- RS0017881">5 Ob 63/18b
- RS0017881">3 Ob 241/19s
nur T4; Beis wie T5; Beisatz. Hier: "Zurücknahme" eines als "irrtümlich zu früh versendet" bezeichneten Rekurses und Einbringung eines weiteren (ergänzten) Rekurses am selben Tag. (T9)
- RS0017881">3 Ob 240/19v
- RS0017881">10 ObS 20/21w
Entscheidungstext OGH 22.06.2021 10 ObS 20/21w
Beis nur wie T4
- RS0017881">8 ObA 12/22f
Vgl; Beisatz: Hier: Auslegung einer Kündigungsanfechtungsklage dahin, dass sie nicht unter der Bedingung der Erfolglosigkeit einer Klage auf Feststellung des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs steht. (T10)
- RS0017881">1 Ob 131/22d
- RS0017881">5 Ob 37/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.05.2023 5 Ob 37/23m
- RS0017881">3 Ob 92/24m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.07.2024 3 Ob 92/24m
vgl
- RS0017881">6 Ob 45/24x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.12.2024 6 Ob 45/24x
Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7
- RS0017881">2 Ob 39/25m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2025 2 Ob 39/25m
- RS0017881">4 Nc 5/25k
Entscheidungstext OGH 22.05.2025 4 Nc 5/25k
nur: Es kommt daher nicht auf den tatsächlichen (inneren) Willen der Partei, sondern ausschließlich darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszweckes und der dem Gericht und Gegner bekannten Prozesslage und Aktenlage objektiv verstanden werden muss. (T11)
- RS0017881">1 Ob 85/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.09.2025 1 Ob 85/25v