Norm
UVG §20 Abs1 Z4 litaRechtssatz
Dem § 20 UVG liegt die Erwägung zugrunde, dass dem Gericht, auch wenn die Vorschüsse jeweils nur auf bestimmte Zeit gewährt werden, doch die Möglichkeit gegeben werden muss, die Vorschüsse auch vor Ablauf dieser Zeit aus bestimmten Gründen einzustellen. Das Gesetz stellt klar, dass die Einstellung nicht erst mit der gerichtlichen Beschlussfassung, sondern (rückwirkend) mit dem Eintritt des Einstellungsgrundes wirksam werden soll, das ist im Falle des § 20 Abs 1 Z 4 lit a der Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung der Vorschüsse.Dem Paragraph 20, UVG liegt die Erwägung zugrunde, dass dem Gericht, auch wenn die Vorschüsse jeweils nur auf bestimmte Zeit gewährt werden, doch die Möglichkeit gegeben werden muss, die Vorschüsse auch vor Ablauf dieser Zeit aus bestimmten Gründen einzustellen. Das Gesetz stellt klar, dass die Einstellung nicht erst mit der gerichtlichen Beschlussfassung, sondern (rückwirkend) mit dem Eintritt des Einstellungsgrundes wirksam werden soll, das ist im Falle des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, der Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung der Vorschüsse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076762Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2013