Norm
DSt 1990 §25 Abs1Rechtssatz
Der Umstand, dass der Disziplinarbeschuldigte gewähltes Mitglied des örtlich zuständigen Disziplinarrates ist, ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 25 Abs 1 DSt.Der Umstand, dass der Disziplinarbeschuldigte gewähltes Mitglied des örtlich zuständigen Disziplinarrates ist, ist ein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, DSt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0055598Im RIS seit
19.10.1992Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026