RS OGH 1992/10/20 4Ob87/92, 4Ob22/94, 4Ob126/94, 4Ob15/95, 4Ob94/98x, 4Ob48/98g, 4Ob109/98b, 4Ob133/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1992
beobachten
merken

Norm

UWG §9a

Rechtssatz

Ob eine Zuwendung vom Abschluss eine Hauptgeschäfts abhängig ist, richtet sich nicht danach, was der Werbende bezweckt; vielmehr kommt es darauf an, ob für die beteiligten Verkehrskreise der Eindruck der Abhängigkeit der Zuwendung vom Warenbezug erweckt wird, insbesondere also darauf, was der Kunde, an den sich die Werbung richtet, bei verständiger Würdigung annehmen muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079157

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten