Norm
UWG §9a Abs2 Z8Rechtssatz
Das Unterlassungsgebot ist nicht deshalb zu weit gefaßt, weil die Ausnahme des § 9 a Abs 2 Z 2 8 UWG nicht ausdrücklich erwähnt wurde; da diese gesetzliche Ausnahme dennoch gilt, bedurfte es keines ausdrücklichen Hinweises darauf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079489Dokumentnummer
JJR_19921020_OGH0002_0040OB00087_9200000_008