RS OGH 1992/10/20 4Ob87/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1992
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Norm

UWG §9a Abs2 Z8
  1. UWG § 9a gültig von 01.01.2002 bis 11.01.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2013
  2. UWG § 9a gültig von 03.04.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1993
  3. UWG § 9a gültig von 01.04.1992 bis 02.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992

Rechtssatz

Das Unterlassungsgebot ist nicht deshalb zu weit gefaßt, weil die Ausnahme des § 9 a Abs 2 Z 2 8 UWG nicht ausdrücklich erwähnt wurde; da diese gesetzliche Ausnahme dennoch gilt, bedurfte es keines ausdrücklichen Hinweises darauf.Das Unterlassungsgebot ist nicht deshalb zu weit gefaßt, weil die Ausnahme des Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 2, 8 UWG nicht ausdrücklich erwähnt wurde; da diese gesetzliche Ausnahme dennoch gilt, bedurfte es keines ausdrücklichen Hinweises darauf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079489

Dokumentnummer

JJR_19921020_OGH0002_0040OB00087_9200000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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