RS OGH 2012/3/29 4Ob84/92, 4Ob19/93, 4Ob168/93, 6Ob2037/96v, 1Ob117/99h, 6Ob236/09p, 6Ob220/10m, 9Ob

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Norm

ABGB §1330 BI
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Tatsachen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB sind (ebenso wie nach der ständigen Rechtsprechung zu § 7 Abs 1 UWG) - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt.Tatsachen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sind (ebenso wie nach der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 7, Absatz eins, UWG) - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031818

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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