Norm
ARHG §70Rechtssatz
Durch die Überstellung einer Person ohne förmliche Auslieferung nach Österreich verzichtet der fremde Staat auf die Ausübung des ihm zustehenden Strafverfolgungsrechtes; in diesem Fall findet der Grundsatz der Spezialität (§ 70 ARHG) keine Anwendung.Durch die Überstellung einer Person ohne förmliche Auslieferung nach Österreich verzichtet der fremde Staat auf die Ausübung des ihm zustehenden Strafverfolgungsrechtes; in diesem Fall findet der Grundsatz der Spezialität (Paragraph 70, ARHG) keine Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0073377Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023