Norm
MRK Art6 Abs1 II5b1Rechtssatz
Es ist an sich nicht mit Art 6 Abs 1 oder Abs 3 lit d unvereinbar, wenn in der Hauptverhandlung Angaben verlesen werden, auf die das Urteil in der Folge Bezug nimmt. Die Verwertung dieser Angaben muß jedoch die Verteidigungsrechte beachten. Art 8 Abs 1 und Abs 3 lit d gibt dem Angeklagten kein uneingeschränktes Recht, die Vorladung von Zeugen vor Gericht zu erreichen und an diese Fragen zu stellen. EKMR vom 02.04.1990 über die Beschwerde Nr 13688 gegen Österreich; Veröff: ÖJZ 1990,484Es ist an sich nicht mit Artikel 6, Absatz eins, oder Absatz 3, Litera d, unvereinbar, wenn in der Hauptverhandlung Angaben verlesen werden, auf die das Urteil in der Folge Bezug nimmt. Die Verwertung dieser Angaben muß jedoch die Verteidigungsrechte beachten. Artikel 8, Absatz eins und Absatz 3, Litera d, gibt dem Angeklagten kein uneingeschränktes Recht, die Vorladung von Zeugen vor Gericht zu erreichen und an diese Fragen zu stellen. EKMR vom 02.04.1990 über die Beschwerde Nr 13688 gegen Österreich; Veröff: ÖJZ 1990,484
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074981Dokumentnummer
JJR_19921021_OGH0002_0130OS00077_9200000_002