Rechtssatz
Für die Mittäterschaft genügt es, dass die Täter bei der Ausführung der Tat mit spontan entstandenem gemeinsamen Vorsatz bewusst und gewollt zusammenwirken und ihr diesbezügliches Einverständnis konkludent zum Ausdruck kommt, einer vorherigen Verabredung bedarf es im allgemeinen (ausgenommen etwa den Fall des § 84 Abs 2 Z 2 StGB) nicht (9 Os 34/76 ua).Für die Mittäterschaft genügt es, dass die Täter bei der Ausführung der Tat mit spontan entstandenem gemeinsamen Vorsatz bewusst und gewollt zusammenwirken und ihr diesbezügliches Einverständnis konkludent zum Ausdruck kommt, einer vorherigen Verabredung bedarf es im allgemeinen (ausgenommen etwa den Fall des Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB) nicht (9 Os 34/76 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0090015Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025