Norm
StPO §281 Abs1 Z1aRechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 1 a StPO liegt nur dann vor, wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben ist. Daß dem Verteidiger, der zunächst nur für einen Mitangeklagten eingeschritten war, erst zu Beginn der Hauptverhandlung Vollmacht erteilt wurde und dem Verteidiger daher allenfalls nicht genügend Zeit zur Vorbereitung speziell der Verteidigung des Beschwerdeführers zur Verfügung gestanden wäre, vermag diesen Nichtigkeitsgrund nicht zu bewirken.Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, a StPO liegt nur dann vor, wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben ist. Daß dem Verteidiger, der zunächst nur für einen Mitangeklagten eingeschritten war, erst zu Beginn der Hauptverhandlung Vollmacht erteilt wurde und dem Verteidiger daher allenfalls nicht genügend Zeit zur Vorbereitung speziell der Verteidigung des Beschwerdeführers zur Verfügung gestanden wäre, vermag diesen Nichtigkeitsgrund nicht zu bewirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0099247Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.12.2011