RS OGH 2011/10/6 13Os113/92, 11Os5/11m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1992
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Norm

StPO §281 Abs1 Z1a
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 1 a StPO liegt nur dann vor, wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben ist. Daß dem Verteidiger, der zunächst nur für einen Mitangeklagten eingeschritten war, erst zu Beginn der Hauptverhandlung Vollmacht erteilt wurde und dem Verteidiger daher allenfalls nicht genügend Zeit zur Vorbereitung speziell der Verteidigung des Beschwerdeführers zur Verfügung gestanden wäre, vermag diesen Nichtigkeitsgrund nicht zu bewirken.Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, a StPO liegt nur dann vor, wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben ist. Daß dem Verteidiger, der zunächst nur für einen Mitangeklagten eingeschritten war, erst zu Beginn der Hauptverhandlung Vollmacht erteilt wurde und dem Verteidiger daher allenfalls nicht genügend Zeit zur Vorbereitung speziell der Verteidigung des Beschwerdeführers zur Verfügung gestanden wäre, vermag diesen Nichtigkeitsgrund nicht zu bewirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0099247

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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