RS OGH 1993/4/6 13Os51/92 (13Os80/92), 11Os49/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1992
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Norm

StPO aF §270
StPO §285 Abs3
  1. StPO § 285 heute
  2. StPO § 285 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. StPO § 285 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 285 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2000
  5. StPO § 285 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2000
  6. StPO § 285 gültig von 01.11.2000 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2000
  7. StPO § 285 gültig von 01.01.1994 bis 31.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  8. StPO § 285 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Der unrichtige Hinweis im Urteil, daß die Rechtsmittelausführungsfrist 4 Wochen betrage, obwohl die Hauptverhandlung nicht an mehr als fünf Tagen stattgefunden hat, vermag eine Erweiterung dieser Frist nicht zu bewirken, weil einem solchen Hinweis nur deklarativer Charakter zukommt, also eine Fristverlängerung ausschließlich vom tatsächlichen Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abhängt. Eine Vorschrift, daß einem solchen Hinweis eine konstitutive Wirkung zukäme (vergleichbar etwa dem § 61 Abs 3 AVG), ist in der Strafprozeßordnung nicht enthalten.Der unrichtige Hinweis im Urteil, daß die Rechtsmittelausführungsfrist 4 Wochen betrage, obwohl die Hauptverhandlung nicht an mehr als fünf Tagen stattgefunden hat, vermag eine Erweiterung dieser Frist nicht zu bewirken, weil einem solchen Hinweis nur deklarativer Charakter zukommt, also eine Fristverlängerung ausschließlich vom tatsächlichen Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abhängt. Eine Vorschrift, daß einem solchen Hinweis eine konstitutive Wirkung zukäme (vergleichbar etwa dem Paragraph 61, Absatz 3, AVG), ist in der Strafprozeßordnung nicht enthalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098997

Dokumentnummer

JJR_19921021_OGH0002_0130OS00051_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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