Norm
ABGB §839 BRechtssatz
Wurde schlüssig auf die Geltendmachung eines Benützungsentgelts verzichtet, dann ist ein derartiger konkludenter Verzicht als unentgeltliches Rechtsgeschäft einschränkend auszulegen ( § 915 erster Halbsatz ABGB ) und bindet nur für die Zeit, in der ein Entgelt nicht begehrt wird; die Bindung endet demnach mit dem Zeitpunkt des erstmaligen Begehrens eines Benützungsentgelts ( vgl MietSlg 31141 ). Es darf demnach in einem solchen Fall keines wichtigen Grundes, um von der schlüssig getroffenen Vereinbarung abzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013810Dokumentnummer
JJR_19921022_OGH0002_0010OB00534_9200000_001