RS OGH 1992/10/22 1Ob534/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1992
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Norm

ABGB §839 B
ABGB §1041 C1

Rechtssatz

Wurde schlüssig auf die Geltendmachung eines Benützungsentgelts verzichtet, dann ist ein derartiger konkludenter Verzicht als unentgeltliches Rechtsgeschäft einschränkend auszulegen ( § 915 erster Halbsatz ABGB ) und bindet nur für die Zeit, in der ein Entgelt nicht begehrt wird; die Bindung endet demnach mit dem Zeitpunkt des erstmaligen Begehrens eines Benützungsentgelts ( vgl MietSlg 31141 ). Es darf demnach in einem solchen Fall keines wichtigen Grundes, um von der schlüssig getroffenen Vereinbarung abzugehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013810

Dokumentnummer

JJR_19921022_OGH0002_0010OB00534_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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