Norm
StGB §42 Abs1Rechtssatz
Entsprang die Tat (Körperverletzung) einem vorsätzlichen Bosheitsakt des Täters (für den allein schon die Weigerung des Tatopfers, die Hand vom Tisch zu nehmen, Anlaß für das Zustechen mit einem Kugelschreiber war), so kann von einer geringen Schuld nicht mehr gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0091703Dokumentnummer
JJR_19921022_OGH0002_0120OS00094_9200000_001