Rechtssatz
Wie ein von einer Person allein getragener Aufwand für die nach § 31 Abs 2 WRG erforderlichen Maßnahmen zwischen ihr und den anderen Ersatzpflichtigen aufzuteilen ist, ergibt sich aus den Grundsätzen des § 896 ABGB.Wie ein von einer Person allein getragener Aufwand für die nach Paragraph 31, Absatz 2, WRG erforderlichen Maßnahmen zwischen ihr und den anderen Ersatzpflichtigen aufzuteilen ist, ergibt sich aus den Grundsätzen des Paragraph 896, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0017493Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.07.2013