RS OGH 2017/5/18 12Os94/92 (12Os95/92), 12Os115/93, 12Os171/08a, 12Os47/17d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1992
beobachten
merken

Rechtssatz

Von einer in § 129 Z 3 StGB vorausgesetzten "Sperrvorrichtung" kann nur dann gesprochen werden, wenn dem die Sache gegen Wegnahme sichernden Verschluss eine Sperrfunktion zukommt. Dies trifft aber nur auf einen mit einem Sperrmechanismus (Schloss) verbundenen Verschluss, wie etwa auf Vorhängeschlösser, Kettenschlösser, Nummernschlösser, Lenkradschlösser und Zündschlösser zu, nicht aber auf Schraubverschlüsse oder bloße Schnapp- "schlösser". Das Fehlen eines solchen für ein Schloss typischen Sperrmechanismus steht der Einordnung einer (Plastikklammer) Klammer unter den Begriff "Sperrvorrichtung" entgegen.Von einer in Paragraph 129, Ziffer 3, StGB vorausgesetzten "Sperrvorrichtung" kann nur dann gesprochen werden, wenn dem die Sache gegen Wegnahme sichernden Verschluss eine Sperrfunktion zukommt. Dies trifft aber nur auf einen mit einem Sperrmechanismus (Schloss) verbundenen Verschluss, wie etwa auf Vorhängeschlösser, Kettenschlösser, Nummernschlösser, Lenkradschlösser und Zündschlösser zu, nicht aber auf Schraubverschlüsse oder bloße Schnapp- "schlösser". Das Fehlen eines solchen für ein Schloss typischen Sperrmechanismus steht der Einordnung einer (Plastikklammer) Klammer unter den Begriff "Sperrvorrichtung" entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0094132

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten