RS OGH 1992/10/27 5Ob124/92, 5Ob272/99g, 6Ob311/04k, 5Ob192/14t

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Veröffentlicht am 27.10.1992
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Norm

ABGB §935
ABGB §938 B

Rechtssatz

Da sich die gemischte Schenkung zumeist nicht in ihre entgeltlichen und unentgeltlichen Bestandteile zerlegen läßt, andererseits aber eine Kombination der jeweiligen Rechtsvorschriften wegen ihrer Gegensätzlichkeit ausscheidet, ist für jedes einzelne auftauchende Problem die angemessenste Lösung zu suchen (Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I 9. Auflage, 203; Gschnitzer - Faistenberger - Barta - Eccher, Österreichisches Schuldrecht, Allgemeiner Teil 2. Auflage, 19). Das kann zu einer Kumulierung verschiedener Formvorschriften führen, wenn diese Vorschriften jeweils verschiedene Schutzzwecke verfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0019113

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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