Norm
ABGB §935Rechtssatz
Da sich die gemischte Schenkung zumeist nicht in ihre entgeltlichen und unentgeltlichen Bestandteile zerlegen läßt, andererseits aber eine Kombination der jeweiligen Rechtsvorschriften wegen ihrer Gegensätzlichkeit ausscheidet, ist für jedes einzelne auftauchende Problem die angemessenste Lösung zu suchen (Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I 9. Auflage, 203; Gschnitzer - Faistenberger - Barta - Eccher, Österreichisches Schuldrecht, Allgemeiner Teil 2. Auflage, 19). Das kann zu einer Kumulierung verschiedener Formvorschriften führen, wenn diese Vorschriften jeweils verschiedene Schutzzwecke verfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0019113Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.03.2015