Norm
WEG 1975 §14 Abs1 Z5Rechtssatz
Jedem Miteigentümer und Wohnungseigentümer steht ein Beteiligungsrecht an der Verwaltung zu; es muß sich daher ein Antrag auf Bestellung oder Abberufung eines gemeinsamen Verwalters gegen die übrigen Miteigentümer und Wohnungseigentümer, bei der Abberufung auch gegen den Verwalter, richten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083190Dokumentnummer
JJR_19921027_OGH0002_0050OB00085_9200000_003