RS OGH 1992/10/27 5Ob512/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1992
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Norm

ABGB §21
ZPO §6 Abs1
ZPO §6 Abs2
ZPO §477 Abs1 Z5 D6
ZPO §477 Abs2 E
  1. ABGB § 21 heute
  2. ABGB § 21 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 21 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. ABGB § 21 gültig von 01.07.1973 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1973
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die genannten Bestimmungen unterscheiden nicht, ob der Mangel der Prozeßfähigkeit aus einer vollständigen Geschäftsunfähigkeit oder aus bloß beschränkter Geschäftsfähigkeit abgeleitet wird. Im Zusammenhang mit der im § 21 ABGB angeordneten Fürsorgepflicht für Personen, die alle oder einzelne ihrer Angelgenheiten selbst nicht gehörig zu besorgen vermögen, folgt aus den zitierten verfahrensrechtlichen Bestimmungen, daß das Gericht eine Heilung des mit Nichtigkeit bedrohten Verfahrens in die Wege zu leiten hat, soweit eine Heilung aussichtsreich erscheint.Die genannten Bestimmungen unterscheiden nicht, ob der Mangel der Prozeßfähigkeit aus einer vollständigen Geschäftsunfähigkeit oder aus bloß beschränkter Geschäftsfähigkeit abgeleitet wird. Im Zusammenhang mit der im Paragraph 21, ABGB angeordneten Fürsorgepflicht für Personen, die alle oder einzelne ihrer Angelgenheiten selbst nicht gehörig zu besorgen vermögen, folgt aus den zitierten verfahrensrechtlichen Bestimmungen, daß das Gericht eine Heilung des mit Nichtigkeit bedrohten Verfahrens in die Wege zu leiten hat, soweit eine Heilung aussichtsreich erscheint.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009081

Dokumentnummer

JJR_19921027_OGH0002_0050OB00512_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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