RS OGH 1992/10/27 5Ob85/92, 5Ob129/08v, 5Ob185/16s, 5Ob19/22p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1992
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Norm

WEG 1975 §14
WEG 1975 §15
WEG 2002 §30 Abs1 Z6
WEG 2002 §52 Abs1 Z3

Rechtssatz

Ein gemeinsamer Verwalter ist zu bestellen, wenn eine Selbstverwaltung durch die Miteigentümer nicht möglich oder nicht tunlich ist und die Bestellung im Interesse aller Miteigentümer liegt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 85/92
    Entscheidungstext OGH 27.10.1992 5 Ob 85/92
  • 5 Ob 129/08v
    Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 129/08v
    Vgl; Beisatz: Für die rechtsgestaltende Entscheidung des Außerstreitrichters darüber, ob auf Antrag eines Mit- und Wohnungseigentümers (anstelle der bisherigen Selbstverwaltung) ein Verwalter zu bestellen ist, reicht es nicht (schon) aus, dass noch kein Verwalter bestellt ist. Sie hängt von der Dartuung der Untunlichkeit der Aufrechterhaltung der Selbstverwaltung ab. Es bedarf der Behauptung und des Nachweises eines wichtigen Interesses des antragstellenden Wohnungseigentümers. (T1)
  • 5 Ob 185/16s
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 5 Ob 185/16s
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 19/22p
    Entscheidungstext OGH 06.04.2022 5 Ob 19/22p
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083080

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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