RS OGH 1992/10/28 2Ob576/92, 4Ob579/95, 7Ob192/09z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1992
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Norm

ABGB §364 A Abs2
ABGB §364 B2 Abs2

Rechtssatz

Auch wenn am Betrieb eines Tennisplatzes ein gewisses öffentliches Interesse besteht, kann dieses am Recht des Nachbarn, wesentliche Beeinträchtigungen der ortsüblichen Benützung seines Grundstückes zu untersagen, nichts ändern. Überdies käme einem öffentlichen Interesse dann keinerlei Bedeutung zu, wenn die Beeinträchtigung durch Schutzmaßnahmen vermindert werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 576/92
    Entscheidungstext OGH 28.10.1992 2 Ob 576/92
  • 4 Ob 579/95
    Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 579/95
    Vgl; Beisatz: Auch öffentliches Interesse kann - ohne besondere gesetzliche Grundlage - die Immission grob körperlicher Stoffe unabhängig davon nicht rechtfertigen, ob die Beeinträchtigung durch Schutzmaßnahmen verhindert werden kann. (Hier: verschossene Fußbälle). (T1)
  • 7 Ob 192/09z
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 192/09z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0010541

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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