Norm
KO §30 Abs1 Z1Rechtssatz
Wird im Verlassenschaftskonkurs nicht eine von der Verlassenschaft oder gegen sie vorgenommene Rechtshandlung angefochten, sondern eine den Erblasser betreffende Rechtshandlung, dann kann die Vorfrist des § 30 Abs 1 KO nicht mehr bewirken, daß der Eintritt der Überschuldung der Verlassenschaft innerhalb dieser Frist für die Verwirklichung des Anfechtungstatbestandes des § 30 Abs 1 Z 1 KO ausreicht; in einem solchen Fall kommt es nur mehr auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (dann auch der Verlassenschaft) innerhalb der Frist an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064452Dokumentnummer
JJR_19921029_OGH0002_0070OB00612_9200000_001