RS OGH 1992/10/29 7Ob612/92

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Veröffentlicht am 29.10.1992
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Norm

KO §30 Abs1 Z1

Rechtssatz

Wird im Verlassenschaftskonkurs nicht eine von der Verlassenschaft oder gegen sie vorgenommene Rechtshandlung angefochten, sondern eine den Erblasser betreffende Rechtshandlung, dann kann die Vorfrist des § 30 Abs 1 KO nicht mehr bewirken, daß der Eintritt der Überschuldung der Verlassenschaft innerhalb dieser Frist für die Verwirklichung des Anfechtungstatbestandes des § 30 Abs 1 Z 1 KO ausreicht; in einem solchen Fall kommt es nur mehr auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (dann auch der Verlassenschaft) innerhalb der Frist an.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 612/92
    Entscheidungstext OGH 29.10.1992 7 Ob 612/92
    Veröff: SZ 65/143 = EvBl 1993/83 S 348 = ÖBA 1993,488

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064452

Dokumentnummer

JJR_19921029_OGH0002_0070OB00612_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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