Norm
ABGB §918 IIaRechtssatz
Als Nebenpflicht zu einem Softwarevertrag wird die notwendige Einweisung und Einschulung geschuldet. In welchem Ausmaß und mit welcher Intensität und Tiefe die Gebrauchseinweisung und Einschulung erforderlich ist, hängt regelmäßig vom Grad der Schwierigkeit des Programmes und seiner Aufgabenstellung ab. Dabei dürfen freilich, entsprechend der jeweiligen Durchdringungsdichte im EDV - Bereich des Einsatzgebietes, gewisse Grundkenntnisse der für die Bedienung der EDV - Anlage und die Verwendung der gelieferten Softwareprogramme vorgesehenen Personen des Bestellers vom Lieferanten ebenso vorausgesetzt werden wie deren potentielle Fähigkeit, die für die Anwendbarkeit des speziellen Programmes erforderlichen zusätzlichen Kenntnisse zu erlernen. In diesem Umfang und Ausmaß sind, wenn keine besondere Vereinbarung darüber getroffen wurde, die Kosten der erforderlichen Einweisung und Einschulung inkludierter Bestandteil der Anschaffungskosten der Softwareprogramme und daher vom Besteller nicht gesondert zu entlohnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0018240Dokumentnummer
JJR_19921029_OGH0002_0080OB00547_9100000_002