RS OGH 1992/10/29 8Ob547/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1992
beobachten
merken

Norm

ABGB §918 IIa
ABGB §1295 IIf7g

Rechtssatz

Als Nebenpflicht zu einem Softwarevertrag wird die notwendige Einweisung und Einschulung geschuldet. In welchem Ausmaß und mit welcher Intensität und Tiefe die Gebrauchseinweisung und Einschulung erforderlich ist, hängt regelmäßig vom Grad der Schwierigkeit des Programmes und seiner Aufgabenstellung ab. Dabei dürfen freilich, entsprechend der jeweiligen Durchdringungsdichte im EDV - Bereich des Einsatzgebietes, gewisse Grundkenntnisse der für die Bedienung der EDV - Anlage und die Verwendung der gelieferten Softwareprogramme vorgesehenen Personen des Bestellers vom Lieferanten ebenso vorausgesetzt werden wie deren potentielle Fähigkeit, die für die Anwendbarkeit des speziellen Programmes erforderlichen zusätzlichen Kenntnisse zu erlernen. In diesem Umfang und Ausmaß sind, wenn keine besondere Vereinbarung darüber getroffen wurde, die Kosten der erforderlichen Einweisung und Einschulung inkludierter Bestandteil der Anschaffungskosten der Softwareprogramme und daher vom Besteller nicht gesondert zu entlohnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0018240

Dokumentnummer

JJR_19921029_OGH0002_0080OB00547_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten