RS OGH 1992/10/29 8Ob635/92, 2Ob558/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1992
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Norm

ABGB §364 Abs2 B4

Rechtssatz

Beim Betrieb eines Tennisplatzes muß verlangt werden, daß das Eindringen von Tennisbällen auf das Nachbargrundstück auf ein zumutbares Maß reduziert wird; das durch übliche Fehlschläge hervorgerufene Eindringen muß jedenfalls verhindert werden. Belästigungen, wie zB Betreten des Grundes durch die Spieler, um die verschlagenen Bälle zu holen, brauchen die Anrainer jedenfalls nicht zu dulden; sie sind auch nicht verpflichtet, diese herauszugeben.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 635/92
    Entscheidungstext OGH 29.10.1992 8 Ob 635/92
    Veröff: SZ 65/145 = RdW 1994/3
  • 2 Ob 558/93
    Entscheidungstext OGH 12.01.1995 2 Ob 558/93
    Vgl aber; Beisatz: Das Eindringen auch nur eines Golfballes ist jedenfalls intolerabel und unzumutbar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0010604

Dokumentnummer

JJR_19921029_OGH0002_0080OB00635_9200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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