Norm
ABGB §364 Abs2 B4Rechtssatz
Beim Betrieb eines Tennisplatzes muß verlangt werden, daß das Eindringen von Tennisbällen auf das Nachbargrundstück auf ein zumutbares Maß reduziert wird; das durch übliche Fehlschläge hervorgerufene Eindringen muß jedenfalls verhindert werden. Belästigungen, wie zB Betreten des Grundes durch die Spieler, um die verschlagenen Bälle zu holen, brauchen die Anrainer jedenfalls nicht zu dulden; sie sind auch nicht verpflichtet, diese herauszugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0010604Dokumentnummer
JJR_19921029_OGH0002_0080OB00635_9200000_004