- RS0010566">8 Ob 635/92
Veröff: SZ 65/145 = RdU 1994,24
- RS0010566">2 Ob 558/93
- RS0010566">6 Ob 1679/95
Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 1679/95
- RS0010566">1 Ob 144/97a
Auch; nur: Das besondere im Eigentumsschutz und Besitzschutz übliche Unterlassungsbegehren ist kein Handlungsverbot, sondern ein "Erfolgsverbot". (T1)
Veröff: SZ 70/199
- RS0010566">7 Ob 218/02p
Auch; nur T1; Beisatz: Der Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass sein Nachbar nicht durch Immissionen beeinträchtigt wird; die Art, wie dies zu geschehen hat, bleibt dem Verpflichteten überlassen. (T2)
- RS0010566">4 Ob 250/06b
Auch, nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Eigentumsfreiheitsklage nach
§ 523 ABGB. (T3)
Veröff: SZ 2007/23
- RS0010566">8 Ob 135/06w
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Das auf
§ 364 Abs 2 ABGB gestützte Unterlassungsbegehren ist kein Handlungsverbot, sondern ein „Erfolgsverbot". (T4)
Beisatz: Das Urteil richtet sich daher auf eine im materiellen Recht vorgezeichnete Verpflichtung zu dauerndem, künftigem, inhaltlich aber vom Verpflichteten zu bestimmenden Handeln. (T5)
Beisatz: Soweit das Begehren auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden; die Auswahl der Schutzmaßnahmen muss vielmehr dem Beklagten überlassen bleiben. (T6)
Veröff: SZ 2007/106
- RS0010566">4 Ob 196/07p
nur T1; Beis wie T2
Veröff: SZ 2007/192
- RS0010566">6 Ob 227/07m
nur T1; Beis wie T2
- RS0010566">4 Ob 9/10t
- RS0010566">5 Ob 133/09h
Vgl auch; Beisatz: Die zu ergreifenden Maßnahmen liegen im Belieben der beklagten Partei. (T7)
- RS0010566">4 Ob 43/11v
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 43/11v
Beisatz: Hier: Zum Beseitigungsanspruch bei gefährlichem Überhang. (T8)
Bem: Siehe auch
RS0127359. (T9)
- RS0010566">4 Ob 99/12f
Entscheidungstext OGH 12.06.2012 4 Ob 99/12f
Vgl auch; Beisatz: Entgegen der früheren Judikatur könnte bei Immissionen durch eine Tierhaltung deren Verbot höchstens dann begehrt werden, wenn offenkundig kein anderes Mittel zur Verfügung steht, um deren Immissionen hintanzuhalten. (T10)
- RS0010566">8 Ob 78/13y
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 78/13y
Veröff: SZ 2013/79
- RS0010566">7 Ob 109/13z
Entscheidungstext OGH 02.10.2013 7 Ob 109/13z
Auch Beis wie T2; Vgl auch Beis wie T5; Vgl auch Beis wie T6; Auch Beis wie T7
- RS0010566">4 Ob 71/14s
Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 71/14s
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Unterlassung des Vermittelns des Zugangs zu einer bestimmten Website nach § 81 Abs 1a UrhG. (T11); Veröff: SZ 2014/59
- RS0010566">3 Ob 156/14h
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 156/14h
Auch
- RS0010566">2 Ob 229/14m
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 2 Ob 229/14m
Auch; nur T1
- RS0010566">1 Ob 47/15s
Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 47/15s
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Lärmemission durch Straßenbahnanlage. (T12); Veröff: SZ 2016/9
- RS0010566">4 Ob 257/16x
Entscheidungstext OGH 24.01.2017 4 Ob 257/16x
Beis wie T2
- RS0010566">6 Ob 98/17f
Auch; nur T2; Beisatz: Bei der Frage, ob offenkundig kein anderes Mittel zur Verhinderung der unzulässigen Emissionen zur Verfügung steht, sind auch öffentlich?rechtliche Bebauungsvorschriften zu berücksichtigen. (T13)
- RS0010566">3 Ob 191/19p
Entscheidungstext OGH 04.11.2019 3 Ob 191/19p
Beisatz: Als Erfolg ist der Eintritt eines bestimmten Ereignisses zu verstehen. (T14)
- RS0010566">1 Ob 96/22g
Entscheidungstext OGH 22.06.2022 1 Ob 96/22g
Vgl; Beis wie T2
- RS0010566">3 Ob 21/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023
3 Ob 21/23v vgl; Beisatz: Es handelt sich um kein Handlungsverbot, sondern um ein Erfolgsverbot, weshalb im Unterlassungstitel die Art, wie die Vermeidung der unzulässigen Immission zu geschehen hat, also die Auswahl der Schutzmaßnahmen dem Beklagten überlassen bleiben muss. (T15)
- RS0010566">7 Ob 186/23p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.11.2023 7 Ob 186/23p
Beisatz wie T10: Hier: Hundezucht (T16)
- RS0010566">1 Ob 192/23a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.01.2024 1 Ob 192/23a
vgl; Beisatz: Hier: Negatorienklage gemäß §§ 354, 523 ABGB betreffend Wasserleitungsrecht / Kanalleitungsrecht. (T17)
Beisatz: Konkrete Beseitigungsmaßnahmen können nur dann verlangt werden, wenn sie das einzige Mittel zur Verhinderung des Erfolgs sind. (T18)
Anm: Vgl auch
RS0010327;
RS0010608.
- RS0010566">4 Ob 138/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2025 4 Ob 138/24h
vgl; Beisatz: Auf Abwehr störender Handlungen gerichtete Unterlassungsansprüche begründen kein Handlungs-, sondern ein Erfolgsverbot, sodass es grundsätzlich dem Verpflichteten überlassen zu bleiben hat, wie er den gesetzeskonformen Zustand herstellt. (T19)