RS OGH 1992/10/29 6Ob594/92

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Veröffentlicht am 29.10.1992
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Norm

EO §400

Rechtssatz

Das gesetzliche Kautionspfand an der erlegten Sicherheit erlischt mit der Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses über die Ausfolgung. Solange das gesetzliche Kautionspfand noch nicht erloschen ist, bleibt dem Gegner der gefährdeten Partei die Geltendmachung seiner daraus abgeleiteten Rechte gewahrt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0005635

Dokumentnummer

JJR_19921029_OGH0002_0060OB00594_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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