RS OGH 1992/10/29 8Ob7/91

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Veröffentlicht am 29.10.1992
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Norm

AO §30 Abs1

Rechtssatz

Der Ausgleichsverwalter hat seine Tätigkeit so einzurichten, daß er von allen vermögensrechtlichen Vorgängen rechtzeitig Kenntnis erlangt und zu diesem Zwecke auch im Geschäft des Ausgleichsschuldners, wenngleich nicht täglich, so doch in dem für eine erfolgreiche Überwachung ausreichendem Ausmaße anwesend zu sein. Hat sich der Ausgleichverwalter um den geltendgemachten Aussonderungsanspruch des Gläubigers gekümmert, indem er ihn nicht nur namens der Ausgleichsschuldners anerkannte, sondern auch eine besondere Vereinbarung dadurch herbeizuführen suchte, daß er statt der geforderten Rückstellung der Vorbehaltsware die Zahlung des Kaufpreises anbot und nach Erhalt der geforderten Unterlagen neuerlich ausdrücklich die Zahlung zusagte, weshalb die klagende Partei von der Rückholung der Ware Abstand nahm, mußte er im Rahmen seiner Überwachungspflicht für die umgehende Erfüllung der Zahlungszusage durch die Ausgleichsschuldner sorgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051780

Dokumentnummer

JJR_19921029_OGH0002_0080OB00007_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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