RS OGH 1992/10/29 6Ob610/92, 10Ob31/15d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1992
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Norm

ABGB §367 A
ABGB §442
ABGB §983

Rechtssatz

Der Darlehensnehmer einer verbrauchbaren Sache wird aber nicht unabhängig von der Rechtsstellung des Darlehensgebers als seines Vormannes Eigentümer, sondern es gilt auch hier die Bestimmung des § 442 letzter Satz ABGB, daß niemand einem anderen mehr Recht abtreten kann, als er selbst hat. Durchbrochen ist dieser Grundsatz, soweit hier relevant, bei den Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0010876

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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