Norm
ABGB §367 ARechtssatz
Der Darlehensnehmer einer verbrauchbaren Sache wird aber nicht unabhängig von der Rechtsstellung des Darlehensgebers als seines Vormannes Eigentümer, sondern es gilt auch hier die Bestimmung des § 442 letzter Satz ABGB, daß niemand einem anderen mehr Recht abtreten kann, als er selbst hat. Durchbrochen ist dieser Grundsatz, soweit hier relevant, bei den Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0010876Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.08.2015