Norm
KO §67Rechtssatz
War der Gemeinschuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung nicht ein unter § 67 Abs 1 KO zu subsumierendes Rechtssubjekt, hat er diese Eigenschaft aber noch vor Konkurseröffnung erlangt, so ist Konkursvoraussetzung nicht Überschuldung, sondern Zahlungsunfähigkeit. Für diesen Fall gilt § 67 Abs 2 KO nicht.War der Gemeinschuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung nicht ein unter Paragraph 67, Absatz eins, KO zu subsumierendes Rechtssubjekt, hat er diese Eigenschaft aber noch vor Konkurseröffnung erlangt, so ist Konkursvoraussetzung nicht Überschuldung, sondern Zahlungsunfähigkeit. Für diesen Fall gilt Paragraph 67, Absatz 2, KO nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064879Dokumentnummer
JJR_19921029_OGH0002_0070OB00612_9200000_003